Asyl. Wegweisungsverfügung gegenüber einem syrischen Staatsangehörigen. Abreise des Beschwerdeführers nach Irland und neues, hängiges Asylverfahren in diesem Land. Art. 22 UNO-Übereink. gegen Folter. Gegenstandslos gewordene Beschwerde. Da sich der Beschwerdeführer legal auf dem Territorium eines anderen Staates aufhält, kann er durch die Schweiz nicht ausgeschafft werden, so dass Art. 3 UNO-Übereink. nicht anwendbar ist. Unzulässigkeit der Beschwerde. Asilo. Decisione di allontanamento pronunciata nei confronti di un cittadino siriano. Partenza di quest’ultimo per l’Irlanda e nuova procedura d’asilo pendente in questo Paese.