1 Im vorliegenden Fall stellt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz aufhält, keinen Unzulässigkeitsgrund dar. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung in die Türkei gefoltert zu werden. - Berücksichtigung des Umstands, dass im vorliegenden Fall nichts darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig von der Polizei gesucht werde. - Trotz der in menschenrechtlicher Hinsicht ernsten Situation in der Türkei wäre der Beschwerdeführer im Fall