Asyl. Wegweisungsverfügung gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Herkunft, welcher der Wegweisung durch Verlassen der Schweiz nach Einreichung der Beschwerde beim Ausschuss zu entgehen versucht. Der Ausschuss erklärt die Beschwerde für zulässig, verneint jedoch das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 22 UNO-Übereink. gegen Folter. Opfereigenschaft.