1 - Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis vorgelegt hat, welcher belegen würde, dass er immer noch von den Soldaten der MPLA gesucht werde. - Trotz der schwierigen Situation, in der sich Angola im Rahmen des Friedensprozesses befindet, riskiert der Beschwerdeführer nicht, im Fall seiner Ausweisung gefoltert zu werden.