Asyl. Wegweisung eines angolanischen Staatsangehörigen. Der Ausschuss verneint das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung nach Angola gefoltert zu werden. - Berücksichtigung des Fehlens von Informationen seitens des Beschwerdeführers über die Behandlung während seiner Festnahme, welche Anlass für seine Reise in die Schweiz war.