Asyl. Wegweisung eines sudanesischen Staatsangehörigen. Der Ausschuss verneinte das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung in den Sudan gefoltert zu werden. Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder eine Folterung geltend gemacht noch medizinische Beweise vorgelegt hat, die darauf schliessen lassen könnten, dass er unter den Folgen einer Folterung leidet.