Asyl. Wegweisung eines iranischen Staatsangehörigen und dessen Familie. Der Ausschuss bejahte das Vorliegen einer Foltergefahr. Art. 3 UNO-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer und seine Familie persönlich Gefahr liefen, im Fall ihrer Ausweisung in den Iran gefoltert zu werden.