1 - Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei. Keine Möglichkeit für den Beschwerdeführer, an einen für ihn sicheren Ort in der Türkei zurückzukehren. - Der Umstand, dass die Türkei Mitglied des Übereinkommens ist, bietet vorliegend keine genügende Gewähr für die Sicherheit des Beschwerdeführers. - Die Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei würde unter den gegebenen Umständen eine Verletzung dieser Bestimmung darstellen.