Asyl. Wegweisung eines zairischen Staatsangehörigen. Aufschiebung des Vollzugs der Wegweisung auf entsprechende Einladung des Ausschusses hin. Art. 3 UN-Übereink. gegen Folter. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer persönlich Gefahr liefe, im Fall seiner Ausweisung nach Zaire gefoltert zu werden. - Berücksichtigung persönlicher Umstände (ethnische Herkunft, vermutete politische Verbindungen, frühere Haft); - Bestehen einer ständigen Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte in Zaire; - Risiko für den Beschwerdeführer, im Fall seiner Ausweisung nach Zaire keine Möglichkeit