14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an der für die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung erforderlichen Schwere der Verletzung fehlt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. b. Damit muss auch nicht mehr geprüft werden, ob den Präsidenten und den/die Gerichtsschreiber/in, die das Urteil in der ungenügend anonymisierten Form ins Internet gestellt haben, ein Verschulden trifft. 8. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen eines Schadenersatzbzw. Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht gegeben; die angefochtene Verfügung verletzt demnach kein Bundesrecht und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.