Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) mitgeteilt. Diese Änderungen zusammen mit dem Umstand, dass die Zusammensetzung der Einheit Z. nicht elektronisch abrufbar und bei der Urteilspublikation auch sonst nicht publiziert war, haben es praktisch verunmöglicht, den Beschwerdeführer zu identifizieren und es ist somit nachträglich eine weitgehende Anonymisierung des Urteils erfolgt, d. h. eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wurde mit dem Wortlaut des Gesetzes «auf andere Weise wieder gutgemacht».