O., N 462 ff). Die seelische Unbill hat die Beeinträchtigungen, die das Individuum nach den herrschenden Vorstellungen im Gesellschaftsleben auf sich nehmen muss, an Intensität zu übertreffen (Bucher, a.a.O., N 603; ähnlich auch Roland Brehm, Berner Kommentar, N 20 zu Art. 49 OR). Schwer wäre die Verletzung der Persönlichkeit durch die Internetpublikation einmal dann, wenn die «allgemeine Öffentlichkeit» den Beschwerdeführer identifizieren könnte; dies ist jedoch nicht der Fall.