13 Die subjektive Seite der Persönlichkeitsverletzung mag im vorliegenden Fall wohl gegeben sein: Eine subjektive Betroffenheit könnte den Rechtsschriften des Beschwerdeführers entnommen werden, welche als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er durch die Veröffentlichung der Qualifikation im Internet seelischen Schmerz erlitten hat; das Gleiche lässt sich auch der Befragung in der öffentlichen Verhandlung entnehmen. Wann hingegen eine Beeinträchtigung auch objektiv als schwer gilt, hat der Richter im Einzellfall zu entscheiden; eine allgemein gültige Definition lässt sich kaum umschreiben (Rey, a.a.O., N 462 ff).