Die Pflicht zur Leistung einer Geldsumme als Genugtuung setzt nach Art. 6 VG voraus, dass die Schwere der Persönlichkeitsverletzung die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigt und die Verletzung nicht auf andere Weise wieder gutgemacht worden ist. Zudem muss den verantwortlichen Beamten ein Verschulden treffen. a. Die Persönlichkeitsverletzung muss einerseits objektiv als schwer bewertet werden können; andererseits ist erforderlich, dass die Persönlichkeitsverletzung vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann (Rey, a.a.O., N 446a).