unechtem Berufsverbot im Kaderbereich gleich bzw. diese Publikation habe ihn «arbeitsmarktlich gekillt» - so die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung -, genügen nicht. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer an der öffentlichen Verhandlung bestätigt hat, heute nicht weniger zu verdienen als vor der Publikation des Urteils im Internet. Damit ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen, und es erübrigt sich, auf die Ausführungen zur Höhe des Schadens einzugehen. 7. Die Pflicht zur Leistung einer Geldsumme als Genugtuung setzt nach Art.