Der Beschwerdeführer erwähnt in seinen Rechtsschriften keine weiteren Stellen, um die er sich wegen der Publikation des Urteils im Internet vergeblich beworben habe. Auch in der Befragung an der öffentlichen Verhandlung machte er keine solchen Angaben. Es fehlt somit an der Darlegung eines Schadens. Die blossen Behauptungen, sein «Marktwert» sei gesunken, das Urteil komme einer Art unechtem Berufsverbot im Kaderbereich gleich bzw. diese Publikation habe ihn «arbeitsmarktlich gekillt» - so die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung -, genügen nicht.