Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vor der HRK hat der Beschwerdeführer denn auch selber ausgeführt, in diesem Bewerbungsverfahren sei die Gesamtqualifikation (...) nicht «matchentscheidend» gewesen (...). Damit ist dargelegt, dass die Internetpublikation nicht die Ursache dafür war, dass der Beschwerdeführer die beiden Stellen nicht erhalten hat, weshalb es am Kausalzusammenhang fehlt und das Schadenersatzbegehren bezüglich dieser beiden Stellen abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer erwähnt in seinen Rechtsschriften keine weiteren Stellen, um die er sich wegen der Publikation des Urteils im Internet vergeblich beworben habe.