die Gründe, die zu seiner Nichtberücksichtigung geführt hätten, seien nicht damit in Zusammenhang gestanden. Desgleichen führt C. in ihrem Schreiben vom (...) bezüglich der Bewerbung des Beschwerdeführers als B. aus, dessen Gesamtqualifikation (...) sei nicht bekannt gewesen. Mehrere Kandidaten hätten in verschiedenen Punkten besser abgeschnitten als er (...). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vor der HRK hat der Beschwerdeführer denn auch selber ausgeführt, in diesem Bewerbungsverfahren sei die Gesamtqualifikation (...) nicht «matchentscheidend» gewesen (...).