Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren Schadenersatzansprüche geltend für den Schaden, der ihm daraus entstanden sei, dass er aufgrund des Bekanntwerdens seiner Gesamtqualifikation (...) durch die Internetpublikation zwei Stellen nicht erhalten habe, um die er sich beworben habe. In seinem Schreiben vom (...) führt D. aus, dass im Bewerbungsverfahren um die Stelle A. nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer eine Gesamtqualifikation (...) hatte; die Gründe, die zu seiner Nichtberücksichtigung geführt hätten, seien nicht damit in Zusammenhang gestanden.