12 einer Geldsumme als Genugtuung an den weiteren qualifizierenden Merkmalen (dazu nachfolgend E. 7) fehlt. Damit muss auch nicht geprüft werden, ob die Publikation im Internet eine Widerrechtlichkeit im Sinne des Staatshaftungsrechtes begründete. 6. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren Schadenersatzansprüche geltend für den Schaden, der ihm daraus entstanden sei, dass er aufgrund des Bekanntwerdens seiner Gesamtqualifikation (...) durch die Internetpublikation zwei Stellen nicht erhalten habe, um die er sich beworben habe.