Der Streitgegenstand vor der PRK liegt nahe bei diesen beiden Rechtsgebieten, was ebenfalls eine enge Auslegung des Begriffs der «mit dem Fall befassten Personen» rechtfertigen würde. Die HRK kann jedoch die Frage, ob es sich bei den eingangs dieses Abschnittes genannten Personen um «Personen, die mit dem Fall vertraut sind» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, offen lassen, weil es - wie nachfolgend zu zeigen ist - für die Leistung von Schadenersatz am Kausalzusammenhang (dazu unten E. 6) und für die Zusprechung