O., N 22 zu Art. 21 DSG spricht von höheren Anforderungen an die Anonymisierung). Zwar werden nach den Regeln für die Anonymisierung der Urteile des Bundesgerichtes Urteile in Personalsachen nicht zu den besonders sensiblen Materien gezählt, in welchen selbst die Presse, die grundsätzlich mit nicht anonymisierten Urteilen bedient wird, lediglich ein anonymisiertes Urteil erhält. Als solche Materien werden jedoch das Persönlichkeitsschutzrecht und die Disziplinarsachen erwähnt. Der Streitgegenstand vor der PRK liegt nahe bei diesen beiden Rechtsgebieten, was ebenfalls eine enge Auslegung des Begriffs der «mit dem Fall befassten Personen» rechtfertigen würde.