Die Frage stellt sich nun, ob der Umstand, dass die eben genannten Personen ohne oder mit wenig Aufwand die Identität des Beschwerdeführers feststellen können, als mangelnde Anonymisierung zu verstehen ist oder ob sie zu den «Personen, die mit dem Fall vertraut sind», zählen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung ist beizupflichten, dass das Urteil mit der Erwähnung der Gesamtqualifikation (...) eine relativ sensitive Information offenbart, selbst wenn die Umstände, welche zu dieser Qualifikation führten, nicht im Urteil ausgeführt sind. Dies würde rechtfertigen, den Kreis dieser «Personen die mit dem Fall vertraut sind» eng zu ziehen (Bättig, a.a.O., N 22 zu Art.