Daneben müssten auch jene Personalchefs keinen grossen Identifikationsaufwand betreiben, bei welchen sich der Beschwerdeführer um eine Stelle bewirbt. Denn die Merkmale Geburtsdatum, Titel, Zugehörigkeit zur Einheit Z. und wahrscheinlich auch Lohnklasse finden sich in den Bewerbungsunterlagen. Die Frage stellt sich nun, ob der Umstand, dass die eben genannten Personen ohne oder mit wenig Aufwand die Identität des Beschwerdeführers feststellen können, als mangelnde Anonymisierung zu verstehen ist oder ob sie zu den «Personen, die mit dem Fall vertraut sind», zählen.