Wenn solche Personen auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen können, liegt noch keine mangelnde Anonymisierung vor. e. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ausgeführt, er sei von etwa zehn Personen von innerhalb seines Bundesamtes (deren Namen er nicht nennen wollte), welche die Gesamtqualifikation (...) aus dem Internet erfahren hätten, darauf angesprochen worden. Die Leute seien aus allen Wolken gefallen und hätten gefragt, was da los sei. Daneben müssten auch jene Personalchefs keinen grossen Identifikationsaufwand betreiben, bei welchen sich der Beschwerdeführer um eine Stelle bewirbt.