Liest ein solcher Vertrauter des Beschwerdeführers das Urteil, weiss er sofort, dass es den Beschwerdeführer betrifft, weil er über alle fünf Merkmale informiert ist. Das Gleiche gilt auch für die Vorgesetzten und den Personalchef des Beschwerdeführers, welche an den verwaltungsinternen Rekursverfahren beteiligt waren. Wenn solche Personen auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen können, liegt noch keine mangelnde Anonymisierung vor.