Beim Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, der nur verfahrensrechtliche Fragen klärt. Zum Verständnis dieser Fragen ist weder erforderlich, dass das Geburtsdatum, noch der Titel, noch die Lohnklasse publiziert werden. Auch die Tätigkeit, für welche der Beschwerdeführer in jenem Verfahren eine Sonderprämie verlangte, nämlich die Mitwirkung in der Einheit Z., hätte anders umschrieben werden können, was im Übrigen die Publikation des Entscheids in der VPB zeigt (...). Hingegen war es zum Verständnis des Entscheids erforderlich, die (...)-Qualifikation zu erwähnen, ging es doch darum, ob gegen Leistungsbeurteilungen Beschwerde an die PRK geführt werden kann.