Über die Anonymisierung weiterer Merkmale sprechen sich diese Regeln nicht aus. bb. Der Rechtssprechung des Bundesgerichtes, welche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall massgebend ist, ist zu entnehmen, dass die Anonymisierung nicht so weit gehen darf, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2004 [1A.228/2003], E. 4.3). Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, dass die Merkmale, deren mangelnde Anonymisierung der Beschwerdeführer beanstandet, erforderlich waren, um das Urteil zu verstehen. Beim Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, der nur verfahrensrechtliche Fragen klärt.