d.aa. Den Regeln des Bundesgerichtes für die Anonymisierung der Urteile (Beilage zum Schreiben des Bundesgerichts an die HRK vom 15. November 2005) lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte für die Anforderungen an die Anonymisierung entnehmen, ausser durch einen Umkehrschluss aus Ziffer 3, dass Name und Adresse der Parteien zu anonymisieren sind. Über die Anonymisierung weiterer Merkmale sprechen sich diese Regeln nicht aus.