Was die weiteren publizierten Merkmale anbelangt, wirkt der Titel (...) in der Bundesverwaltung nicht allzu unterscheidend, da es viele Mitarbeitende mit diesem Titel gibt; entgegen der Auffassung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten im 12. Tätigkeitsbericht (2004/2005) S. 38 gibt die Anführung des Titels unter den vorliegenden Umständen nicht zweifelsfrei Aufschluss über die Identität der betroffenen Person. Ebenso ist die Unterscheidungskraft der Angabe der Lohnklasse nicht allzu gross, hat doch eine grosse Anzahl von Mitarbeitenden den gleichen Lohn wie der Beschwerdeführer. Der Lohn war denn auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einheit Z. kein Thema.