Die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht publizierten Merkmale weisen eine unterschiedliche Unterscheidungskraft auf. Das Geburtsdatum kann zwar sehr individualisierend wirken (dazu 9. Tätigkeitsbericht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten [2001/2002] S. 19). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dessen Bedeutung jedoch selbst etwas relativiert, hat er doch in der öffentlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Geburtstag der anderen Mitglieder der Einheit Z. ihn nicht interessiert habe. Hingegen lässt das Geburtsdatum - zwar nur sehr generell - einen Rückschluss auf das Aussehen einer Person zu.