Entgegen der Auffassung des EFD ist bei der Frage, ob ohne unzumutbaren Aufwand ein Rückschluss auf den Beschwerdeführer möglich ist, somit nicht auf die «allgemeine Öffentlichkeit», sondern auf interessierte Dritte abzustellen. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass Personen, welche den Beschwerdeführer nicht kennen und weder beruflich noch privat mit ihm zu tun haben, selbst mit einem unverhältnismässigen Aufwand aus den Angaben im Urteil nicht auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen können. c. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht publizierten Merkmale weisen eine unterschiedliche Unterscheidungskraft auf.