Zu prüfen ist jedoch, ob die vier Merkmale, welche nicht neutralisiert wurden (Geburtsdatum, Titel, Lohnklasse und Zugehörigkeit zur Einheit Z.) den Aufwand zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers so gross erscheinen lassen, dass ihn ein Dritter, der an den Angaben interessiert ist, vernünftigerweise nicht auf sich nehmen wird. Entgegen der Auffassung des EFD ist bei der Frage, ob ohne unzumutbaren Aufwand ein Rückschluss auf den Beschwerdeführer möglich ist, somit nicht auf die «allgemeine Öffentlichkeit», sondern auf interessierte Dritte abzustellen.