Die PRK war sich der Problematik insofern bewusst, als sie die Namen, das beklagte Departement und die betroffene Sektion wegliess. Zu prüfen ist jedoch, ob die vier Merkmale, welche nicht neutralisiert wurden (Geburtsdatum, Titel, Lohnklasse und Zugehörigkeit zur Einheit Z.) den Aufwand zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers so gross erscheinen lassen, dass ihn ein Dritter, der an den Angaben interessiert ist, vernünftigerweise nicht auf sich nehmen wird.