Häufig mag zwar zur Anonymisierung die Löschung von Namen und Adresse genügen. Oft müssen jedoch auch weitere Merkmale, die Hinweise auf die Identität des Betroffenen enthalten, weggelassen werden (so beispielsweise ein öffentliches Amt), weil die Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen darf (Bättig, a.a.O., N 19 f.; vgl auch Ulrich Dammann, in: Spiros Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. Aufl., Baden-Baden 2003, N 212 zu § 3; Andreas Meili, Basler Kommentar, N 39 zu Art. 28 ZGB). Die PRK war sich der Problematik insofern bewusst, als sie die Namen, das beklagte Departement und die betroffene Sektion wegliess.