9 Person zu betreibende Aufwand ist dann nicht mehr vertretbar, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Dritter, der ein Interesse an den Angaben hat, bereit ist, die Identifizierung vorzunehmen (Bättig, a.a.O., N 22; Belser, a.a.O., N 6 zu Art. 3 DSG; so auch Thomas Geiser, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990 [nachfolgend: Geiser, Kunstwerke] S. 63). Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte spricht in seinem 9. Tätigkeitsbericht (2001/2002), S. 19 von einem ausserordentlichen Aufwand. Häufig mag zwar zur Anonymisierung die Löschung von Namen und Adresse genügen.