Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Die gesetzliche Definition beschränkt sich in Deutschland auf das Herstellen der so genannten faktischen Anonymität (Peter Schaar, Datenschutz im Internet, München 2002, S. 74). Das Gleiche gilt auch für das schweizerische Recht: Der für die Bestimmung einer