Zentral ist somit die Frage, ob das Urteil genügend anonymisiert gewesen ist. Die PRK führt dazu aus, dass Name und Adresse des Beschwerdeführers durch «X.» ersetzt, Name und Adresse der Vertreterin des Beschwerdeführers entfernt, die Bezeichnung des beklagten Departements durch «Y.» ersetzt und die betroffene Sektion mit «...» bezeichnet worden waren. Belassen worden sind hingegen das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, sein Titel, seine Lohnklasse und der Hinweis, dass er der Einheit Z. angehört hat. b. Das DSG enthält anders als das deutsche Datenschutzgesetz keine Legaldefinition der Anonymisierung. Nach § 3 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 12. Dezember 1990 versteht man unter