Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 2. Aufl., Basel 1995, N. 486; dazu insbesondere Emmanuel Burkhardt, in: Wentzel/Burkhardt/Gamer/von Strobel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Köln 2003, § 5 Rz 21 ff.). Der Einzelne soll selber bestimmen können, anhand welcher Informationen er sich seinen Interaktionspartnern darstellen will, insbesondere ob er sensible Informationen über seine Person Dritten zugänglich machen will oder nicht. Die Datenschutzgesetzgebung verlangt deshalb für die Publikation von Gerichtsurteilen deren Anonymisierung. 5.a. Zentral ist somit die Frage, ob das Urteil genügend anonymisiert gewesen ist.