Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich die Pflicht zur Anonymisierung. g. Zu Recht weist der Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass die Publikation eines Urteils im Internet zur Folge hat, dass unvergleichlich viel mehr Menschen vom Urteil Kenntnis bekommen als dies aufgrund der Öffentlichkeit der Verhandlung der Fall ist. Diesem Umstand trägt jedoch die Datenschutzgesetzgebung Rechnung, deren Ziel insbesondere der Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung ist (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 418 und 459; Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 2. Aufl.