17 OG, also den Artikel über die Öffentlichkeit von Verhandlungen. f. Dass sich die PRK als Rechtgrundlage der Veröffentlichung auf Art. 13 VSRK beruft, welcher explizit die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit über ihre Praxis statuiert, ist somit nicht zu beanstanden. Gleichzeitig bedeutet dies aber, dass bei der Publikation eines Urteils auf der Internetseite einer Rekurskommission Abs. 2 dieser Bestimmung zur Anwendung kommt, wonach - mangels Zustimmung des Beschwerdeführers - keine Daten, die einen Rückschluss auf die Identität des Beschwerdeführers erlauben, bekannt gegeben werden dürfen. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich die Pflicht zur Anonymisierung.