8 Kontrolle der schriftlichen Urteile treten (Tschümperlin, a.a.O., 266). Die Veröffentlichung der Urteile in anonymisierter Form trägt auch dem Umstand Rechnung, dass immer mehr Entscheide in einem Zirkulationsverfahren und nicht in mündlicher Verhandlung im Gerichtssaal gefällt werden (Tschümperlin, a.a.O., S. 268). Als Rechtgrundlage der Veröffentlichungspolitik des Bundesgerichtes nennt Tschümperlin (a.a.O., S. 268) Art. 17 OG, also den Artikel über die Öffentlichkeit von Verhandlungen.