SJZ] 99 [2003] 265). Der Gerichtshof für Menschenrechte lässt es aber auch genügen, wenn das Urteil öffentlich zugänglich gemacht wird (Tschümperlin, a.a.O., 266). Die Öffentlichkeit von Verhandlung und Urteil dient nicht nur den Interessen der Prozessparteien an einem transparenten Verfahren, vielmehr ermöglicht sie der Öffentlichkeit auch, das geltende Richterrecht zu erkennen. Dem Gebot der Transparenz kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erhebliche Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts vom 10. März 2004 [1A.228/2003], E. 4.3 und [1A.230/2003], E. 4.2). Infolge der Vermassung der Rechtssprechung muss an die Stelle der Kontrolle im Gerichtssaal die