Das Gebot der öffentlichen Verkündigung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage öffentlich verhandelt und das Urteil öffentlich verkündigt wird. Die Urteilsverkündung muss selbst dann öffentlich sein, wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen war (Paul Tschümperlin, Öffentlichkeit der Entscheidungen und Publikationspraxis des Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 99 [2003] 265).