, Zürich 2001, N 1872; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 407 f; Karin Sutter-Somm, St. Galler Kommentar zu Art. 164 BV, Rz. 21 ff; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, § 27 N 34). e. Dazu kommt, wie das EFD zu Recht ausführt, dass die Veröffentlichung von anonymisierten Urteilen im Internet auch im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu sehen ist. Nach dieser Verfassungsbestimmung sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gebot der öffentlichen Verkündigung ergibt sich aus Art. 6 Ziff.