b DSG das Erfordernis eines formellen Gesetzes. Bei der VRSK handelt es sich um ein Gesetz im materiellen Sinn, d. h. um einen Erlass, der Rechtsnormen enthält. Für die Rechtmässigkeit eines Gesetzes im materiellen Sinn ist erforderlich, dass es vom zuständigen Organ erlassen worden ist. Gemäss der zitierten Übergangsbestimmung, welche in einem Bundesgesetz enthalten ist, ist der Bundesrat zuständig, die VRSK zu erlassen, so dass die Verordnung rechtmässig ist. Art. 13 VRSK hält sich auch inhaltlich im Rahmen der delegierten Materie (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 1872;