(Zusammensetzung, Wahl und richterliche Unabhängigkeit) der Rekurs- und Schiedskommissionen. Die erwähnte Übergangsbestimmung zum OG verpflichtet den Bundesrat, eine solche Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen zu erlassen. Die VRSK genügt als gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung selbst dann, wenn man davon ausgehen müsste, dass die im Urteil enthaltenen Personendaten zusammen mit der Erwähnung der Gesamtqualifikation (...) ein Persönlichkeitsprofil darstellen, denn - wie eben erwähnt - entfällt nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b DSG das Erfordernis eines formellen Gesetzes.