Die Frage, ob für das Veröffentlichen von Urteilen in anonymisierter Form eine rechtliche Grundlage erforderlich ist oder nicht, kann jedoch offen gelassen werden, weil die PRK für ihre Publikation, wie zu zeigen ist, zu Recht auf Art. 13 VRSK abgestützt hat. Art. 13 VRSK bestimmt, dass die Kommission die Öffentlichkeit über ihre Praxis informiert. Sie veröffentlicht nach dieser Bestimmung insbesondere Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in der «Verwaltungspraxis der