19 Abs. 1 DSG für die Bekanntgabe (Art. 22 Abs. 2 Bst. c DSG). d. Was die gesetzliche Grundlage anbelangt, geht der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) in seiner Stellungnahme zur Praxis des Bundesgerichtes, gewisse Urteile in nicht anonymisierter Form der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, davon aus, dass, wenn die Urteile in anonymisierter Form im Internet zur Verfügung gestellt werden, auch die Forderung nach einer rechtlichen Grundlage entfallen würde (4. Tätigkeitsbericht 1996/1997 des EDSB, S. 57).