22 Abs. 2 Bst. a DSG), es genügt auch für die Bearbeitung besonders schützenswerte Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen eine gewöhnliche gesetzliche Grundlage, d. h. ist kein formelles Gesetze erforderlich (Art. 22 Abs. 2 Bst. b DSG); es entfallen die weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 DSG für die Bekanntgabe (Art. 22 Abs. 2 Bst.